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von Kerstin

Botschafter:innen-Wahlen

Wiki-Artikel-Typ: 1 (Regel-Artikel)


Festlegung für Botschafter:innen-Wahlen

Gültig ab 14.10.2026



A) Begriffsbestimmungen und Abkürzungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Wahl ist der gesamte Ablauf vom Wahlaufruf bis zum Ende der Abstimmung.
  2. Abstimmung ist die Abgabe der Stimmen bei der Wahl.
  3. Wahlleitung (WL) ist die lokale AG im Bezirk, welche die Durchführung der Wahl organisiert.
  4. AG Wahlen (AG-W) ist die überregionale AG Wahlen.
  5. Wahlprüfung (WP) ist eine gewählte überregionale Gruppe für finale Entscheidungen in Sachen Wahlen.
  6. Stimmberechtigte sind alle Personen, die abstimmen dürfen.
  7. Wählbare Foodsavende sind alle Foodsaver:innen, die kandidieren dürfen.
  8. BBT ist das Botschafter:innen-Begrüßungsteam.
  9. Stamm-Foodsaver:innen sind Foodsaver:innen mit diesem Bezirk als Stammbezirk.
  10. Gründungs-Botschafter:innen sind Botschafter:innen, die bei Gründung eines neuen Bezirks vom BBT eingesetzt werden.
  11. Interim-Botschafter:innen sind Botschafter:innen, die zeitlich begrenzt die Aufgaben übernehmen, wenn keine gewählten Botschafter:innen zur Verfügung stehen.

B) Wahlen, Amtszeit, neue Bezirke[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

1) Botschafter:innen im Bezirk werden gewählt.
a) Ausnahmen sind nur zugelassen, wenn sie in diesen Festlegungen explizit vorgesehen sind.
b) In Bezirken mit Bezirksvereinen kann die Satzung/Geschäftsordnung vorsehen, dass die Botschafter:innen nicht gewählt, sondern durch ein anderes gewähltes Gremium des Vereines ernannt werden.
2) Die Wahlordnung legt die Anzahl der Botschafter:innen fest, die gewählt werden.
3) Die Amtszeit für eine Position wird von der Wahlordnung festgelegt; sie beträgt höchstens 3 Jahre.
4) Die Wahlordnung legt zudem den Beginn und das Ende der Amtszeit fest. Soweit die Wahlordnung nichts anderes festlegt, gilt: Die Amtszeit beginnt mit dem Einsetzen und endet mit dem Absetzen durch das BBT, spätestens jedoch nach 3 Jahren.
5) Die Wahl findet über das Abstimmungsmodul auf der foodsharing-Webseite statt, außer in Bezirken mit eingetragenen Bezirksvereinen, in deren Satzung/Geschäftsordnung ein anderer Weg vorgeschrieben ist.
6) Die Wahlordnung legt fest, ob und wie nach dem Ausscheiden eines:einer Botschafter:in eine Nachbesetzung erfolgt.
7) In einem neugegründeten Bezirk können zunächst ohne Wahlen Gründungs-Botschafter:innen eingesetzt werden. Ihre Amtszeit endet spätestens 2 Jahre nach der Gründung des Bezirkes

C) Wahlordnung und Wahlleitung im Bezirk[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

1) Für Wahlen im Bezirk gilt die Muster-Wahlordnung für Botschafter:innen-Wahlen von foodsharing.
2) Der Bezirk kann eine eigene Wahlordnung entwickeln.
a) Sie darf diesen Festlegungen und den Regeln im foodsharing-Wiki nicht widersprechen.
b) Es gelten alle Regelungen der Muster-Wahlordnung, welche in der Wahlordnung des Bezirkes nicht abweichend geregelt sind.
3) Eine eigene Wahlordnung wird durch Abstimmung im Bezirk beschlossen. Stimmberechtigt sind dabei alle verifizierten Stamm-Foodsaver:innen des Bezirkes.
4) Stimmberechtigte Foodsaver:innen des Bezirkes können für eine abgestimmte Wahlordnung unter Angaben von Gründen eine Prüfung durch die überregionale Wahlprüfung beantragen.
a) Sie informiert den Bezirk über alle Änderungen, die erforderlich sind, um die Wahlordnung gültig zu machen.
b) Die Entscheidung der Wahlprüfung ist endgültig und bindend für den Bezirk.
5) Der Bezirk stellt eine AG als lokale Wahlleitung auf.
a) Sie ist für die gesamte Durchführung der Wahl und die Schritte bis zur Einsetzung der Gewählten zuständig.
b) Die Mitglieder der AG müssen für alle Stimmberechtigten und wählbaren Foodsaver:innen namentlich (Name und FS-ID) erkennbar sein.

D) Wahlordnung und Wahlleitung im Bezirk[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

1) Stimmberechtigt und wählbar sind mindestens die verifizierten Stamm-Foodsaver:innen des Bezirks.
a) Die Wahlordnung kann jeweils weitere Gruppen von Foodsaver:innen festlegen.
b) Ein Bezirksverein kann in seiner Satzung/Geschäftsordnung andere Personen als Foodsaver:innen auch als Stimmberechtigte für den Bezirk zulassen.
2) Der Bezirk kann eine eigene Wahlordnung entwickeln.
  • |Stimmberechtigten der Zeitpunkt, an dem die Abstimmung eingestellt wird.
  • |- style="vertical-align:top;"
  • |
  • |wählbaren Foodsaver:innen das Ende der Bewerbungsphase.
3) Wählbare Foodsaver:innen müssen für die Kandidatur alle Voraussetzungen erfüllen, welche in den Grundlagen 5 stehen, außer denen, die erst nach der Wahl vorliegen können.

Die Wahlordnung kann weitere Voraussetzungen festlegen.



E) Ablauf und Fristen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

E.1 Wahlen 3[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

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E.2 Teilnahme[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

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F) Überprüfung von Wahlen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

G) Interim-Botschafter:innen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]


Artikel von:   AG Wiki   (Kontakt)
​Letzte Überarbeitung am 14.10.2026