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Festlegung für Botschafter:innen-Wahlen
Gültig ab xx.xx.xx - noch nicht freigegeben - Community wird zeitnah informiert! LG Kerstin ID 500890
A) Begriffsbestimmungen und Abkürzungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
| 1) | Wahl ist der gesamte Ablauf vom Wahlaufruf bis zum Ende der Abstimmung. |
| 2) | Abstimmung ist die Abgabe der Stimmen bei der Wahl. |
| 3) | Wahlleitung (WL) ist die lokale AG im Bezirk, welche die Durchführung der Wahl organisiert. |
| 4) | AG Wahlen (AG-W) ist die überregionale AG Wahlen. |
| 5) | Wahlprüfung (WP) ist eine gewählte überregionale Gruppe für finale Entscheidungen in Sachen Wahlen. |
| 6) | Stimmberechtigte sind alle Personen, die abstimmen dürfen. |
| 7) | Wählbare Foodsavende sind alle Foodsaver:innen, die kandidieren dürfen. |
| 8) | BBT ist das Botschafter:innen-Begrüßungsteam. |
| 9) | Stamm-Foodsaver:innen sind Foodsaver:innen mit diesem Bezirk als Stammbezirk. |
| 10) | Gründungs-Botschafter:innen sind Botschafter:innen, die bei Gründung eines neuen Bezirks vom BBT eingesetzt werden. |
| 11) | Interim-Botschafter:innen sind Botschafter:innen, die zeitlich begrenzt die Aufgaben übernehmen, wenn keine gewählten Botschafter:innen zur Verfügung stehen. |
B) Wahlen, Amtszeit, neue Bezirke[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
| 1) | Botschafter:innen im Bezirk werden gewählt. |
| a) Ausnahmen sind nur zugelassen, wenn sie in diesen Festlegungen explizit vorgesehen sind. | |
| b) In Bezirken mit Bezirksvereinen kann die Satzung/Geschäftsordnung vorsehen, dass die Botschafter:innen nicht gewählt, sondern durch ein anderes gewähltes Gremium des Vereines ernannt werden. | |
| 2) | Die Wahlordnung legt die Anzahl der Botschafter:innen fest, die gewählt werden. |
| 3) | Die Amtszeit für eine Position wird von der Wahlordnung festgelegt; sie beträgt höchstens 3 Jahre. |
| 4) | Die Wahlordnung legt zudem den Beginn und das Ende der Amtszeit fest. Soweit die Wahlordnung nichts anderes festlegt, gilt: Die Amtszeit beginnt mit dem Einsetzen und endet mit dem Absetzen durch das BBT, spätestens jedoch nach 3 Jahren. |
| 5) | Die Wahl findet über das Abstimmungsmodul auf der foodsharing-Webseite statt, außer in Bezirken mit eingetragenen Bezirksvereinen, in deren Satzung/Geschäftsordnung ein anderer Weg vorgeschrieben ist. |
| 6) | Die Wahlordnung legt fest, ob und wie nach dem Ausscheiden eines:einer Botschafter:in eine Nachbesetzung erfolgt. |
| 7) | In einem neugegründeten Bezirk können zunächst ohne Wahlen Gründungs-Botschafter:innen eingesetzt werden. Ihre Amtszeit endet spätestens 2 Jahre nach der Gründung des Bezirkes |
C) Wahlordnung und Wahlleitung im Bezirk[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
| 1) | Für Wahlen im Bezirk gilt die Muster-Wahlordnung für Botschafter:innen-Wahlen von foodsharing. |
| 2) | Der Bezirk kann eine eigene Wahlordnung entwickeln. |
| a) Sie darf diesen Festlegungen und den Regeln im foodsharing-Wiki nicht widersprechen. | |
| b) Es gelten alle Regelungen der Muster-Wahlordnung, welche in der Wahlordnung des Bezirkes nicht abweichend geregelt sind. | |
| 3) | Eine eigene Wahlordnung wird durch Abstimmung im Bezirk beschlossen. Stimmberechtigt sind dabei alle verifizierten Stamm-Foodsaver:innen des Bezirkes. |
| 4) | Stimmberechtigte Foodsaver:innen des Bezirkes können für eine abgestimmte Wahlordnung unter Angaben von Gründen eine Prüfung durch die überregionale Wahlprüfung beantragen. |
| a) Sie informiert den Bezirk über alle Änderungen, die erforderlich sind, um die Wahlordnung gültig zu machen. | |
| b) Die Entscheidung der Wahlprüfung ist endgültig und bindend für den Bezirk. | |
| 5) | Der Bezirk stellt eine AG als lokale Wahlleitung auf. |
| a) Sie ist für die gesamte Durchführung der Wahl und die Schritte bis zur Einsetzung der Gewählten zuständig. | |
| b) Die Mitglieder der AG müssen für alle Stimmberechtigten und wählbaren Foodsaver:innen namentlich (Name und FS-ID) erkennbar sein. |
D) Stimmberechtigte und wählbare Foodsaver:innen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
| 1) | Stimmberechtigt und wählbar sind mindestens die verifizierten Stamm-Foodsaver:innen des Bezirks. |
| a) Die Wahlordnung kann jeweils weitere Gruppen von Foodsaver:innen festlegen. | |
| b) Ein Bezirksverein kann in seiner Satzung/Geschäftsordnung andere Personen als Foodsaver:innen auch als Stimmberechtigte für den Bezirk zulassen. | |
| 2) | Entscheidend für die Zugehörigkeit zur Gruppe ist bei den
|
| 3) | Wählbare Foodsaver:innen müssen für die Kandidatur alle Voraussetzungen erfüllen, welche in den Grundlagen 5 stehen, außer denen, die erst nach der Wahl vorliegen können.
Die Wahlordnung kann weitere Voraussetzungen festlegen. |
E) Ablauf und Fristen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
| 1) | Rechtzeitig vor dem Ende einer Amtszeit plant die Wahlleitung eine Wahl. |
| Der Zeitpunkt muss so gewählt werden, dass alle Schritte rechtzeitig vor Ende der laufenden Amtszeit beendet sein können. | |
| Bezirke mit eingetragenen Bezirksvereinen können von den festgelegten Fristen abweichen, wenn ihre Satzung/Geschäftsordnung einen anderen Weg vorsieht. | |
| 2) | |
| a) Alle Veröffentlichungen zur Wahl erfolgen durch die Wahlleitung im Forum des Bezirkes oder der Gruppe mit allen Stimmberechtigten und allen wählbaren Foodsaver:innen. | |
| b) Veröffentlichungen sind: Wahlaufruf, Bekanntgabe der Kandidaturen, Ergebnis der Wahl, Frage an die Gewählten zur Annahme der Wahl sowie Änderungen zu Ergebnis, Gültigkeit oder Durchführung der Wahl. | |
| 3) | Die schriftliche Kommunikation zur Wahl erfolgt über die E-Mail-Adressen der Gruppen oder im Forum gemäß E (2). |
| 4) | Alle E-Mails und Posts im Forum der lokalen Wahlleitungs-AG zu einer Wahl werden bis zum Beginn der nächsten Amtszeit aufgehoben. Sie müssen danach innerhalb von 6 Monaten gelöscht werden. |
| 5) | Die Wahlleitung veröffentlicht einen Wahlaufruf, der mindestens enthalten muss:
|
| 6) | Wählbare Foodsaver:innen können sich nach dem Wahlaufruf für die Wahl bewerben. Die Bewerbung muss für mindestens 2 Wochen möglich sein. Sie erfolgt in dem im Wahlaufruf genannten Forum und Thema/Thread. |
| 7) | Vor Bekanntgabe der Kandidaturen prüft die Wahlleitung für jede:n Bewerber:in die Voraussetzungen und teilt ihm:ihr das Ergebnis mit, im Falle der Ablehnung mit der Begründung. |
| a) Weitere Gruppen des Bezirkes sind verpflichtet, der Wahlleitung auf Anfrage erforderliche Informationen zur Prüfung von Voraussetzungen mitzuteilen. | |
| b) Ein:e Bewerber:in wird zugelassen, wenn der Wahlleitung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Kandidaturen keine Information über das Fehlen einer Voraussetzung vorliegt. | |
| 8) | Die Bekanntgabe der Kandidaturen findet nach dem Ende der Bewerbungsphase statt. Sie muss mindestens enthalten:
|
| 9) | Die Abstimmung beginnt frühestens 1 Woche nach Bekanntgabe der Kandidaturen. Sie dauert mindestens 1 und höchstens 2 Wochen.
Die Wahlordnung enthält Regeln über den Abstimmungsmodus und die Ermittlung der gewählten Kandidat:innen. |
| 10) | Spätestens 3 Tage nach dem Ende der Abstimmung veröffentlicht die Wahlleitung das Ergebnis der Wahl.
Das Ergebnis muss mindestens bis zum Beginn der nächsten Amtszeit öffentlich einsehbar sein. |
| 11) | Mit dem Ergebnis veröffentlicht die Wahlleitung die Frage an die Gewählten, ob sie die Wahl annehmen. Die Gewählten sind nur dann rechtskräftig in der Funktion, wenn sie ihre Annahme der Wahl spätestens 1 Woche danach im selben Thema/Thread bestätigen. |
| 12) | Die Wahlleitung schickt,
das Ergebnis mit allen Informationen an das BBT. |
| 13) | Stimmberechtigte Foodsaver:innen können gegen die Durchführung der Wahl eine begründete Einwendung per E-Mail bei der Wahlleitung einreichen. |
| a) Der späteste Zeitpunkt ist 1 Woche nach Bekanntgabe des Ergebnisses | |
| b) Die lokale Wahlleitung prüft die Einwendung und teilt das Ergebnis der absendenden Person innerhalb von einer Woche per E-Mail mit. | |
| c) Eine aus der Einwendung folgende Änderung zu Ergebnis, Gültigkeit oder Durchführung der Wahl wird von der Wahlleitung unverzüglich veröffentlicht. | |
| 14) | Die absendende Person der Einwendung kann
gemäß Abschnitt F) die überregionale Wahlprüfung um Überprüfung bitten. |
| a) Der späteste Zeitpunkt ist 3 Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses. | |
| b) Die Bitte um Überprüfung muss begründet sein. | |
| c) Die Bitte um Überprüfung hat keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Wahl und die Einsetzung der Gewählten. | |
| d) Jede sich daraus ergebende Änderung wird der lokalen Wahlleitung mitgeteilt und von dieser unverzüglich veröffentlicht. |
F) Überprüfung von Wahlen bei Beschwerden wegen Unregelmäßigkeiten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
| 1) | Die überregionale AG Wahlen richtet eine AG Wahlprüfung ein. Sie wird demokratisch gewählt. Die Wahlprüfung kann Ergebnisse der lokalen Wahlleitung neu beurteilen und final entscheiden. |
| 2) | Die überregionale Wahlprüfung kann auf Bitte von stimmberechtigten Foodsaver:innen im Bezirk gemäß E (14) die Durchführung einer Botschafter:innen-Wahl im Bezirk überprüfen. |
| a) In diesem Fall erhalten die beauftragten Mitglieder der Wahlprüfung Zugang zum Forum mit den Veröffentlichungen gemäß E (2). | |
b) Die Wahlprüfung erhält auf Anfrage von der lokalen Wahlleitung alle Unterlagen, welche mit der Begründung der Bitte um Überprüfung in Zusammenhang stehen. Das können insbesondere sein:
| |
| 3) | Die Entscheidung der Wahlprüfung ist endgültig. Die Wahlprüfung gibt ihre Entscheidung weiter an die lokale Wahlleitung des Bezirks und veröffentlicht diese Entscheidung im Forum des Bezirks. |
| 4) | Falls es nach der Überprüfung oder Neubeurteilung einer Wahl einen Bedarf zur Einsetzung oder Austragung von Foodsaver:innen als Botschafter:innen gibt, dann informiert die Wahlprüfung das BBT. |
| 5) | Falls bei der Überprüfung oder Neubeurteilung die Wahl oder Teile der Wahl für ungültig erklärt werden, fordert die Wahlprüfung den Bezirk auf, die ungültigen Schritte der Wahl zu wiederholen.
Weitere Bewerbungen sind nicht mehr zulässig, außer wenn die gesamte Wahl wiederholt werden muss. |
| a) Wenn Foodsaver:innen zu Unrecht nicht zugelassen wurden, müssen sie unverzüglich für die Kandidatur zugelassen und als Kandidat:innen veröffentlicht werden. Im Anschluss muss eine neue Abstimmung zur Wahl durchgeführt werden. | |
b) Wenn
oder
kann die Wahlprüfung bestimmen, dass die Wahl ab diesem Schritt wiederholt werden muss. | |
| c) Wenn bei einer Abstimmung nicht genau die in der Wahlordnung vorgesehenen Stimmberechtigten abstimmen konnten, muss die Abstimmung wiederholt werden. | |
| d) Wenn Foodsaver:innen zu Unrecht zur Kandidatur zugelassen wurden, sind sie nicht gewählt. | |
| 6) | Kommt der Bezirk der Aufforderung zur Wahlkorrektur nach 2 Wochen nicht nach, meldet die Wahlprüfung als letzte Konsequenz dem BBT alle Botschafter:innen des Bezirkes zur Austragung. |
| 7) | Alle Unterlagen, Nachrichten und Forumsthemen in der überregionalen Wahlprüfungs-AG werden bis 3 Monate nach der nächsten Wahl aufgehoben. Sie müssen spätestens nach weiteren 3 Monaten gelöscht werden. |
G) Interim-Botschafter:innen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
| 1) | Als Interim-Botschafter:innen können Foodsaver:innen vorgeschlagen werden, die alle Voraussetzungen für Botschafter:innen gemäß Grundlagen 5 (außer der Wahl selbst) erfüllen. |
| 2) | Vorschlagsberechtigt sind stimmberechtigte Foodsaver:innen gemäß der Wahlordnung des Bezirkes. |
| 3) | Die Einsetzung der vorgeschlagenen Interim-Botschafter:innen muss innerhalb von einem Monat per Abstimmung im Bezirk bestätigt werden. |
| 4) | Die Amtszeit von Interim-Botschafter:innen beträgt maximal 1 Jahr und endet in jedem Fall mit einer regulären Wahl im Bezirk.
Eine Wiederwahl als Interim-Botschafter:in ist ausgeschlossen. |
Artikel von: AG Wiki (Kontakt)
Letzte Überarbeitung am 14.10.2026