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von HeikeO

Artikel „Erläuterungen und Empfehlungen“ zu Festlegungen für Botschafter:innen-Wahlen

  • Zu Abschnitt A) − Begriffsbestimmungen
  • Zu (1) − Wahl:
  • Für den Wahlablauf müssen einige Fristen festgelegt werden. Sie sind davon abhängig, wann die Wahl als Zeitraum beginnt und endet. Deswegen ist dieser Zeitraum festgelegt und formal definiert.
  • Zu (2) – Abstimmung:
  • Ist die Abgabe der Stimmen bei der Wahl
  • Zu (3) − Wahlleitung (WL):
  • Der Bezirk kann frei festlegen, welche AG die Aufgaben der Wahlleitung übernimmt. (Siehe C (5)).
  • Zu (4) − AG Wahlen:
  • Die überregionale AG Wahlen berät und begleitet die Bezirke bei der Durchführung von Wahlen und überprüft die korrekte Durchführung nur im Fall einer Beschwerde.
  • Zu (5) − Wahlprüfung:
  • Die AG Wahlen richtet eine Gruppe Wahlprüfung ein, die durch eine demokratische Wahl legitimiert ist. Diese führt formale Prüfungen von Wahlordnungen und Wahlen auf Korrektheit aus und trifft auch entsprechende Entscheidungen.

  • Zu Abschnitt B) − Wahlen, Amtszeit, neue Bezirke
  • Zu (1) − Botschafter:innen-Wahlen:
  • Botschafter:innen müssen grundsätzlich in allen Bezirken gewählt werden.
  • Es wird auch empfohlen, dass für andere Funktionen im Bezirk ebenfalls Wahlen stattfinden (vor allem für die LMG, die LS und ggf. weitere Gremien/Gruppen mit Entscheidungsfunktion), auch wenn dies derzeit noch nicht verpflichtend ist.
  • Die Ausnahmen von der Verpflichtung zur Botschafter:innen-Wahl sind klar umgrenzt. Sie betreffen neue Bezirke (siehe Absatz B (7)).
  • Die Satzungen von manchen Bezirksvereinen sehen vor, dass Botschafter:innen auf andere Art als durch eine Wahl ernannt werden. Bei der Einführung der Mustersatzung für Bezirksvereine bei foodsharing war die verpflichtende Wahl von Botschafter:innen noch nicht vorgesehen. Für diese Bezirksvereine gilt ebenfalls eine Ausnahme, weil sonst eine Satzungsänderung nötig wäre, die aufwändig sein kann.
  • Für Bezirksvereine gilt aber die Mindestanforderung, dass die Botschafter:innen durch ein gewähltes Gremium des Vereins ernannt werden.
  • Zu (2) − Anzahl Botschafter:innen:
  • Jeder Bezirk legt die die Anzahl der zu wählenden Botschafter:innen verbindlich fest. Das bedeutet:
  • Die Anzahl muss in der Wahlordnung stehen, damit sie nicht ohne demokratischen Beschluss des Bezirks geändert werden kann.
  • Die Anzahl kann flexibel gehalten werden, z. B. „mindestens 3 und höchstens 5 Botschafter:innen“. Die tatsächliche Anzahl der gewählten Botschafter:innen richtet sich ausschließlich nach dem Wahlergebnis.
  • Eine Wahlordnung kann auch die Anzahl unbegrenzt lassen, sodass alle Kandidat:innen gewählt sind, die eine bestimmte Stimmenzahl erhalten, z. B.: „Die Anzahl der Botschafter:innen, die gewählt werden, ist nicht begrenzt.“ (zur Muster-WO, (B (2)) und „Gewählt sind alle Kandidat:innen, welche mehr Zustimmung als Ablehnung erhalten.“ (zur Muster-WO (E (9)).
  • Zu (3) − Amtszeit − Beginn und Dauer:
  • Der Beginn der Amtszeit ist genau auf das Ende der Abstimmung definiert.
  • Damit ist definiert, dass die Amtszeit spätestens 3 Jahre (oder entsprechend der festgelegten Amtszeit im Bezirk) später endet.
  • Die nächste Wahl muss dann rechtzeitig eingeplant werden, da eine Verlängerung der Amtszeit durch Verzögerung der Wahl nicht möglich ist.
  • Genaueres kann in der Wahlordnung festgelegt werden.
  • Zu (3) − Amtszeit, Ende bei Wahl:
  • Geregelt ist, dass die Amtszeit bei einer neuen Wahl endet (auch vor Ablauf der vorgesehenen Amtszeit). Dadurch können neu Gewählte unverzüglich ihre Funktionen antreten.
  • Zu (3) − Amtszeit, Veränderung:
  • Die Amtszeit darf höchstens 3 Jahre betragen, das heißt aber: ein Bezirk kann die Amtszeit auch kürzer festlegen.
  • Zu (3) − Amtszeit, Wiederwahl:
  • Eine Möglichkeit zur Wiederwahl ist weder vorgeschrieben noch ausgeschlossen.
  • Funktionsinhaber:innen können daher für die nächste Wahl wieder kandidieren.
  • Andererseits kann ein Bezirk aber auch in seiner Wahlordnung eine Wiederwahl untersagen oder begrenzen.
  • Zu (4) − Beginn und Ende der Amtszeit:
  • Die Amtszeit beginnt und endet theoretisch mit dem Ende der Wahl (Abstimmung). Allerdings sind nach Wahlende und Annahme der Wahl noch weitere Schritte durch das BBT notwendig, um neue Botschafter:innen zu bestätigen und einzusetzen und um abgewählte Botschafter:innen aus dem Amt zu entfernen. Die Absolvierung von Botschafter:innen-Quiz und BBT-Begrüßungsgespräch ist von den Verfügbarkeiten der Beteiligten abhängig.
  • Dadurch ist die effektive Amtszeit beeinflusst und beginnt und endet mit der Einsetzung bzw. Austragung durch das BBT.
  • Dies hat aber keinen Einfluss auf die in der Wahlordnung festgelegte Amtszeit. Die geht jeweils vom Ende der Abstimmung aus.
  • Zu (5) − Abstimmungsmodul:
  • Die Verwendung des Abstimmungsmoduls ist vorgeschrieben, da es Sicherheit gegen jede Manipulation bietet:
  • Die Abstimmung dort ist anonym. Es können nur Menschen in der richtigen Gruppe (der Stimmberechtigten) abstimmen, jede Person nur einmal.
  • Die Auszählung erfolgt automatisch und nicht durch Menschen und die Ergebnisse können nicht im Nachhinein verändert werden.
  • Andere Abstimmungswege sind daher für foodsharing ausgeschlossen.
  • Für Bezirksvereine muss allerdings eine Ausnahme gemacht werden. Bei Vereinen ist die Präsenzversammlung (Jahresversammlung) als Ort der Wahl üblich und erlaubt; diese Form kann daher für Bezirke mit Bezirksvereinen nicht verboten werden.
  • Wahlen auf Bezirkstreffen sind auch allgemein möglich: Die Abstimmung kann während des Treffens auf der Plattform erstellt und gestartet werden und alle können dann auf dem Treffen per Telefon auf der Webseite abstimmen. Die Wahlen müssen aber auch dann (mindestens) 1 Woche laufen.
  • Das Ergebnis einer solchen Präsenzwahl muss im Bezirksforum in einem entsprechenden Protokoll festgehalten und 1 Woche unwidersprochen stehen bleiben.
  • Zu (6) − Mögliche Regeln für Nachbesetzungen:
  • Es kann geschehen, dass eine Position als Botschafter:in vor Ende der Amtszeit frei wird. Es bleibt jedem Bezirk überlassen, ob für diesen Fall eine Möglichkeit der Nachbesetzung vorgesehen ist. Einige Vorschläge bzw. Formulierungen, die von einem Bezirk verwendet werden können.
  • Wenn eine Position als Botschafter:in (mindestens x Monate) vor Ende der Amtszeit frei wird, dann rückt der:die Nachrückende mit dem besten Wahlergebnis der vergangenen Wahl als Botschafter:in nach. (Dazu: Kandidat:innen mit mehr Zustimmung als Ablehnung, die nicht gewählt sind, sind Nachrücker:innen.)
  • Wenn (mindestens x Monate vor Ende der Amtszeit) eine Position unbesetzt ist (weniger als y der Positionen besetzt sind) und es keine Nachrücker:in gibt, findet eine Nachwahl statt.
  • Wenn eine Position als Botschafter:in (mindestens x Monate) vor Ende der Amtszeit frei wird, können die Botschafter:innen eine Nachwahl beschließen.
  • Bei Antrag von mindestens x % der Stimmberechtigten / von einer Anzahl y Stimmberechtigten findet eine Nachwahl innerhalb von 2 Monaten nach dem Antrag statt.
  • Wenn (mindestens x Monate vor Ende der Amtszeit) weniger als y der Positionen besetzt sind und es keine Nachrücker:in gibt, findet eine Neuwahl statt.
  • Zu (6) – Mögliche Regeln zur Abwahl/Neuwahl
  • Der Bezirk kann in seiner Wahlordnung eine Regelung zu einer Abwahl von Botschafter:innen einrichten. Dies kann bei untätigen Botschafter:innen oder nicht korrekter Amtsführung angebracht sein.
  • Dazu ein Beispiel: Wenn mindestens 3 Monate vor Ende der Amtszeit mindestens 5% der Stimmberechtigten einen Antrag auf Neuwahl eines:einer oder aller Botschafter:innen stellen, muss diese Neuwahl innerhalb von 2 Monaten stattfinden. Ansonsten endet die Amtszeit des:der Botschafter:in bzw. aller Botschafter:innen zum Ende der 2 Monate.
  • Bei so einer Regelung ist zu beachten, wie groß der Bezirk ist. Die Prozentzahl sollte schon eine gewisse Anzahl von Foodsaver:innen notwendig machen, um so einen Antrag zu stellen. Es sollten zumindest 5 Personen sein. Dies könnte auch mit der Formulierung ...mindestens 5% mindestens jedoch 5 Stimmberechtigte … geregelt werden.
  • Es ist zu berücksichtigen, dass Botschafter:innen mit einer gelben Karte aufgrund einer Regelverletzungsmeldung ihr Amt verlieren und dass inaktive Botschafter:innen über das BBT gemeldet werden können und auf diesem Wege Nachwahlen erforderlich werden.
  • Wenn so eine Regelung gewählt wird, dann muss auch festgelegt werden, auf welchem Weg die Stimmberechtigten die Abwahl/Neuwahl beantragen können.
  • Dies kann per Mail an die Wahlleitung, öffentlich im Forum oder auf anderem in der Wahlordnung festgelegtem Weg erfolgen.
  • Darüber hinaus sollte so ein Antrag auf Neuwahl nur alle 6 Monate möglich sein, um hier Missbrauch zu vermeiden.
  • Zu (7) − neue Bezirke:
  • Wenn ein Bezirk gerade neu gegründet wird, benötigt er vom ersten Tag an Botschafter:innen, die sich um den neuen Bezirk kümmern.
  • Die Durchführung von Wahlen ist aber nicht immer die erste Priorität und kann auch am Anfang den Bezirk im Aufbau überfordern.
  • Deswegen gilt die Pflicht zur Wahl von Botschafter:innen erst 2 Jahre nach der Bezirksgründung.
  • Natürlich kann die erste Wahl früher stattfinden!
  • Zu Abschnitt C) − Wahlordnung und Wahlleitung im Bezirk
  • Zu (1) und (2) − Wahlordnung:
  • foodsharing regelt mit den „Festlegungen für Botschafter:innen-Wahlen“ alle Mindestanforderungen, die für Botschafter:innen-Wahlen bei foodsharing gelten sollen (und sollen mittelfristig auf alle weiteren Wahlen übertragen werden).
  • Daraus ist eine Musterwahlordnung entstanden. Sie gilt automatisch, falls ein Bezirk keine eigene Wahlordnung aufstellt.
  • Bezirke können eine eigene Wahlordnung aufstellen und per Abstimmung im Bezirk beschließen. Sie darf natürlich nicht von den Mindestanforderungen für Wahlen bei foodsharing abweichen (und auch nicht von den übrigen Regeln im foodsharing-Wiki). Das heißt, sie darf weder den Festlegungen für Botschafter:innen-Wahlen noch den foodsharing-Grundlagen widersprechen.
  • Zu (2) − eigene Wahlordnung:
  • Falls im Bezirk eine eigene Wahlordnung erstellt werden soll, kann es die Arbeit erleichtern, wenn die Musterwahlordnung als Vorlage genommen wird. Das kann auch Fehlern und Widersprüchen zu den „Festlegungen" vorbeugen.
  • Zu (2) − „Kann"-Bestimmungen:
  • Es gibt in den „Festlegungen" und damit auch in der Musterwahlordnung einige „Kann"-Bestimmungen. Sie erlauben eigene Festlegungen des Bezirks. (Bei Verwendung der Musterwahlordung müssen die „Kann"-Bestimmungen natürlich gestrichen bzw. durch eine konkrete im Bezirk abgestimmte Festlegung ersetzt werden!)
  • Zu (3) − Beschluss der Wahlordnung:
  • Eine eigene Wahlordnung sollte mit breiter Beteiligung erarbeitet und diskutiert werden und im Bezirk demokratisch abgestimmt werden. (Im Idealfall auch dann, wenn die Musterwahlordnung verwendet wird!)
  • Hier ergibt sich ein „Henne-Ei-Problem": die Wahlordnung wird gerade erst abgestimmt; aber ohne Wahlordnung gibt es keine Angabe, wer stimmberechtigt ist.
  • Daher ist in diesem einen Fall klar festgelegt, dass nur die verifizierten Foodsaver:innen des Stammbezirks stimmberechtigt sind.
  • Zu (4) 1. Satz − Wahlordnung überprüfen:
  • Falls die Wahlordnung des Bezirks Änderungen gegenüber der Musterwahlordnung enthält, dürfen diese den „Festlegungen für Botschafter:innen-Wahlen" und natürlich auch den „foodsharing-Grundlagen" nicht widersprechen.
  • Jede:r Stamm-Foodsaver:in des Bezirks kann daher bei Zweifeln daran die abgestimmte Wahlordnung unter Angaben von Gründen durch die AG Wahlprüfung überprüfen lassen.
  • Dadurch kann verhindert werden, dass ein Bezirk eine unzulässige Wahlordnung verwendet und dann im Nachhinein die ganze Wahl wiederholt werden muss.
  • Zu (4) − Änderungen durch AG Wahlprüfung:
  • Bei der Überprüfung einer Wahlordnung teilt die Wahlprüfung die notwendigen Änderungen mit.
  • Wenn Änderungen vorgenommen werden, muss die endgültige Fassung der Wahlordnung noch einmal im Bezirk abgestimmt werden.
  • Die Entscheidung der Wahlprüfung ist endgültig und muss vom Bezirk akzeptiert werden.
  • Zu (5) − Wahlleitung einrichten:
  • Jeder Bezirk kann frei entscheiden, welche AG als Wahlleitung fungiert.
  • Das kann z. B. die AG Abstimmung sein (was viele Abläufe sehr einfach macht). Aber auch jede andere Form der Organisation ist erlaubt.
  • Eine Aufteilung auf mehrere Gruppen ist dabei aber nicht sinnvoll, weil dann oft nicht alle Informationen überall ankommen. Außerdem können Probleme mit der Vertraulichkeit entstehen.
  • Was, wenn sich keine Wahlleitung findet? Ohne Wahlleitung kann natürlich auch keine Wahl stattfinden. Es gibt danach dann keine Botschafter:innen mehr für den Bezirk. Eine Wahlleitung muss gefunden werden. Vielleicht wird es leichter, wenn man betont, dass die Durchführung einer Wahl mit wenig Aufwand möglich ist! Die Wahlleitung kann beim Prozess, die Wahl durchzuführen, auch durch Foodsaver:innen von außerhalb des eigenen Bezirks unterstützt werden.
  • Zu (5) b) − Absicherung der Wahlleitung:
  • Die Anforderungen an die Wahlleitung dienen dem Datenschutz und der Transparenz.
  • Sie soll eine AG sein, damit der Schriftverkehr und alle Informationen innerhalb dieses geschlossenen Raums bleiben.
  • Die Mitglieder der Wahlleitung sollen allen bekannt sein, sowohl Stimmberechtigten als auch Kandidat:innen. Es muss bekannt sein, welche Personen ggf. persönliche Informationen der Bewerber:innen erhalten.
  • Wenn die Wahlleitung eine kleine Gruppe ist, welche sich nur um die Durchführung der Wahl im Bezirk kümmert, müssen die Mitglieder zum Beispiel in der Gruppenbeschreibung genannt werden.
  • Falls die Wahldurchführung in einer öffentlichen Arbeitsgruppe stattfindet, in der alle Stimmberechtigten und wählbaren Foodsaver:innen ebenfalls Mitglied sind, entfällt dieser Bedarf natürlich.
  • Zu (5) − Wer darf in die Wahlleitung:
  • Ein Bezirk kann in seiner Wahlordnung regeln, wer für die Wahlleitung zugelassen ist, z. B. dass keine Kandidat:innen oder Botschafter:innen in der Wahlleitung sind.
  • In der Wahlordnung kann auch ein Verfahren zur Einsetzung der Wahlleitung stehen, z. B. durch Abstimmung im Bezirk oder durch die Möglichkeit zu Einwändungen gegen einzelne Mitglieder.
  • Allerdings: Oft findet sich niemand außer den Botschafter:innen oder anderen, bereits engagierten Menschen für die Aufgabe (häufige Erfahrung). Deswegen kann es unpraktisch sein, bestimmte Personen von vornherein für die Wahlleitung auszuschließen.
  • Zu (5) − Empfehlungen zu Botschafter:innen in der Wahlleitung:
  • Es gibt gute Gründe dafür, dass auch Botschafter:innen oder Kandidat:innen in der Wahlleitung zugelassen sind bzw. kein Problem darstellen. Wenn eine erhöhte Kontrolle im Bezirk gewünscht wird, kann die Wahlleitung von der AG Abstimmung getrennt eingerichtet werden. Aber auch hier gilt , dass Manipulationen quasi nicht möglich sind.
  • Manipulationen durch die Wahlleitung sind praktisch unmöglich geheim zu halten. Bei ungerechter Behandlung können Foodsaver:innen sich im Bezirksforum melden oder an die AG Wahlprüfung wenden. Die Regelungen zur Wahl sind sehr eng und eindeutig, sodass Manipulationen quasi unmöglich zu verheimlichen sind; sie würden bei der Überprüfung sofort auffallen.
  • Zu (5) − Wahlleitung, externe Mitglieder:
  • Es ist nicht vorgeschrieben, dass die Wahlleitung nur aus Mitgliedern des Stammbezirks zusammengesetzt werden muss.
  • Wenn ein Bezirk nicht genügend Aktive für die Wahlleitung findet, können auch Foodsaver:innen aus anderen Stammbezirken hinzugezogen werden.

  • Zu Abschnitt D) − Stimmberechtigte und wählbare Foodsaver:innen
  • Zu (1) und (2) − Stimmberechtigte und wählbare Foodsaver:innen:
  • Nur Foodsaver:innen können stimmberechtigt und wählbar sein. Beide Gruppen müssen vor der Wahl klar festgelegt sein und daher in der Wahlordnung stehen.
  • Der Bezirk darf die Gruppen nicht kleiner fassen als die verifizierten Stamm-Foodsaver:innen des Bezirks, keine verifizierten Stamm-Foodsaver:innen dürfen ausgeschlossen werden.
  • Der Bezirk kann die Gruppen um weitere Foodsaver:innen vergrößern.
  • Für Bezirke mit Bezirksvereinen muss bei den Stimmberechtigten eine Ausnahme gemacht werden. Vereine können Mitglieder haben, die keine Foodsaver:innen sind, und die Satzung kann diesen Mitgliedern die Stimmberechtigung verleihen. Wählbar können dagegen nur Personen mit den Voraussetzungen in Grundlagen 5 sein, und daher nur Foodsaver:innen, auch in Bezirken mit Verein.
  • Zu (2) − Zeitpunkt der Zugehörigkeit:
  • Das Online-Abstimmungstool bei foodsharing zeigt die Abstimmung genau den Leuten an, die genau zu diesem Zeitpunkt in der richtigen Gruppe sind.
  • Fristen für die Zugehörigkeit werden nicht aufgenommen (z. B. „6 Monate Stammzugehörigkeit“), da sie später fast gar nicht mehr überprüfbar sind. Wenn solch eine Frist im Bezirk gewünscht wird, könnte eine AG angelegt werden, die zu einem bestimmten Zeitpunkt geschlossen wird. Es muss sorgfältig kontrolliert werden, dass die AG nicht zwischendurch offen ist oder jemand hinzugefügt wird. Ein Screenshot der Mitgliederliste am Anfang wäre zur Absicherung und Dokumentation wichtig.
  • Für die wählbaren Foodsaver:innen zählt das Ende der Bewerbungsphase. Ab diesem Zeitpunkt muss die Wahlleitung die Möglichkeit haben, die Voraussetzungen zu überprüfen.
  • Zu (1) und (2) − Stamm-Foodsaver:innen in Unterbezirken und Oberbezirken:
  • Stamm-Foodsaver:innen eines Unterbezirks sind auch Stamm-Foodsaver:innen jedes übergeordneten Bezirks.
  • Das heißt: Wer Stamm-Foodsaver:in in einem Unterbezirk ist, der ist auch Stamm-Foodsaver:in im entsprechenden Bezirk darüber − und auch in Bezirken weiter oben (Bundeslandbezirk, ...)
  • Zu (3) − weitere Voraussetzungen:
  • Ein Bezirk kann weitere Voraussetzungen einführen.
  • Sie müssen aber in der Wahlordnung stehen, welche im Bezirk demokratisch beschlossen wird.
  • Zum Beispiel kann ein Bezirk eine Maximalanzahl von Bezirken auf derselben Ebene festlegen, in denen Foodsaver:innen Botschafter:innen sind. Das könnte wichtig sein, wenn es Oberbezirke oder Unterbezirke gibt; hat aber auch ggf. Relevanz für z. B. Bundesland-Botschafter:innen usw.
  • Als weitere Voraussetzung können auch Voraussetzungen der Grundlagen 5 verschärft werden In dem z. B. die Mindestanzahl der Abholungen erhöht wird.
  • Die Anforderungen der Grundlagen 5 dürfen nicht durch weitere Voraussetzungen des Bezirks aufgeweicht oder aufgehoben werden.


Zu Abschnitt E) − Ablauf und Fristen

  • Zu E1)− Wahl
  • Zu (1) − Zeitplanung:
  • Die Wahlleitung muss den spätesten Zeitpunkt für den Wahlaufruf genau berechnen und planen, ebenso die Zeitpunkte für die weiteren erforderlichen Schritte.
  • Die minimal benötigte Zeit ergibt sich als Summe aller Mindestfristen plus der Zeit, welche die Wahlleitung sich für ihre Arbeitsschritte dazwischen reservieren möchte.
  • Etwas Reservezeit ist empfehlenswert für den Fall, dass etwas schiefgeht oder dazwischenkommt, damit dann nicht eine der Fristen verletzt wird.
  • Das Ende der Wahl soll dabei zum Ende der Amtszeit geplant werden. Achtung: Nach der Wahl folgen noch mehrere Schritte − Ergebnis, Botschafter:innen-Quiz durch FS, BBT-Begrüßungsgespräch − die vor der endgültigen Einsetzung liegen. Für neu Gewählte bedeutet dies, dass der Beginn der neuen Amtszeit sich etwas verzögert.
  • Zu (1) b) − Vereine:
  • Für Bezirke mit Bezirksvereinen muss eine Ausnahme gemacht werden, da Vereine in ihrer Satzung andere Wege und Fristen festlegen können.
  • Zum Beispiel finden in Vereinen Wahlen traditionell auf Treffen (Mitgliederversammlung) statt. Das bedeutet auch eine andere Dauer der Abstimmung, nämlich nur wenige Minuten während der Versammlung.
  • Daher können Vereine andere Fristen festlegen und auch weitere Details der Festlegungen anders gestalten (siehe z.B. Absatz B (4)).


Zu E2) bis E4) − Veröffentlichungen und Kommunikation

  • Zu (2) a) − Veröffentlichungen - Ort:
  • Die Veröffentlichungen zur Wahl müssen für alle Personen sichtbar sein, die bei der Wahl entweder stimmberechtigt oder wählbar (die also kandidieren können) sind.
  • Aus diesem Grund muss das Forum des Bezirks oder der AG gewählt werden, in dem alle diese Personen mitlesen können.
  • Sinnvoll kann es sein, ein einziges reserviertes Thema nur für die Veröffentlichungen anzulegen. Das kann für Übersichtlichkeit sorgen. Das Thema kann nach jeder Veröffentlichung sofort wieder geschlossen werden − außer nach der Frage zur Annahme der Wahl, wenn die Gewählten antworten sollen.
  • Zu (2) b) − Veröffentlichungen: Welche:
  • Hier wird definiert, was alles „Veröffentlichung" ist und was veröffentlicht werden muss.
  • Diese Veröffentlichungen sind alle nötig und müssen stattfinden, damit die Wahl gültig ist. Fehlt eine davon, muss ggf. die Wahl ganz oder teilweise wiederholt werden.
  • Dabei verlängert sich aber die Amtszeit nicht, d.h. es kann zu einer Zeit ohne Botschafter:innen kommen.
  • Die Veröffentlichungen müssen alle durch die Wahlleitung stattfinden, damit nicht verschiedene Gruppen widersprüchliche Texte veröffentlichen.
  • Zu (3) − Kommunikation:
  • Es gibt bei der Durchführung einer Wahl einige Nachrichten, für die in den „Festlegungen" direkt die schriftliche Form gefordert ist. Schriftliche Nachrichten müssen generell allen Mitgliedern transparent zur Verfügung stehen, damit sie nachvollziehbar und nachprüfbar sind.
  • Für diese Nachrichten dürfen daher keine anderen E-Mail-Adressen verwendet werden, nur die der beteiligten Gruppen.
  • Wenn jemand im Namen einer Gruppe versehentlich einen eigenen E-Mail-Account genutzt hat, dann muss die Nachricht nochmal von der Gruppen-Adresse geschickt werden; dies gilt auch für Nachrichten an die Gruppe.
  • In manchen Bezirken werden einige dieser Nachrichten direkt im Forum gepostet. Das ist natürlich genauso in Ordnung, auch damit sind sie dokumentiert und transparent.
  • FS außerhalb der Gruppen können natürlich die private E-Mail-Adresse nutzen.
  • PNs sind keinesfalls gültig, da sie nicht im Nachhinein durch andere Personen/Gruppen überprüfbar sind und die Weitergabe von PNs ohne Erlaubnis generell nicht zulässig ist.
  • Zu (3) − Dokumentation:
  • Während einer Wahl kann das Postfach viele Nachrichten enthalten und schnell unübersichtlich werden. Außerdem sehen nicht alle Mitglieder der AG die Nachrichten, sondern nur die Administrator:innen der AG.
  • Es ist empfehlenswert, alle erforderlichen Nachrichten ins Forum der AG zu kopieren.
  • Wenn man einzelne Themen für jede:n Bewerber:in anlegt, bietet das die − wichtige − Möglichkeit, dass alle Informationen zu einer Person übersichtlich an einer Stelle stehen.
  • Zu (3) − Hinweis zu Vertraulichkeit und Weitergabe:
  • Alle Informationen zur Wahl sind − abgesehen von den Veröffentlichungen − vertraulich zu behandeln. Es ist aber gestattet, dass alle Gruppen/Personen die Informationen, welche sie für ihre Aufgabe benötigen, auch erhalten. An diese jeweilige Gruppe oder Person dürfen Informationen und Unterlagen daher weitergegeben werden.
  • Zu (4) − Aufbewahrung:
  • Die Texte und die Kommunikation sind wichtige Belege für die korrekte Durchführung einer Wahl und somit auch für die Legitimation der Personen, die gewählt worden sind.
  • Sie aufzuheben, ist daher unbedingt erforderlich, zumindest solange die Amtszeit läuft. Es ist durchaus nicht selten, dass auch deutlich nach der Wahl noch Einsprüche gegen die Gültigkeit einer Wahl eingehen.
  • Nach Ablauf der Amtszeit sind die Unterlagen als Beleg nicht mehr erforderlich, sie müssen daher gelöscht werden. Dies ist auch eine juristische Verpflichtung.
  • Die Veröffentlichungen zur Wahl sind davon nicht betroffen. Sie sind nicht vertraulich (offensichtlich!), sondern öffentliche Informationen und können historische Bedeutung haben. (Siehe dazu auch Erläuterung zu E (10)) Sie können und sollen daher nicht gelöscht werden.


Zu E5) − Wahlaufruf: Zeitplanung

  • Zeitplanung:
  • Die Wahlleitung muss den spätesten Zeitpunkt für den Wahlaufruf genau berechnen und planen, ebenso die Zeitpunkte für die weiteren erforderlichen Schritte.
  • Empfehlenswert ist es, zusätzlich etwas Reservezeit einzuplanen für den Fall, dass etwas schiefgeht oder dazwischenkommt, damit dann nicht eine der Fristen verletzt wird.
  • Fristen:
  • Im Ablauf der Wahl (Abschnitt E) der Festlegungen) sind für einige Schritte bestimmte Fristen vorgesehen.
  • Die hier festgelegten Fristen für Einzelschritte sind bei Wahlen allgemein üblich.
  • Mindestens 1 Monat vom Wahlaufruf bis zum Ende der Abstimmung sind erforderlich!
  • Zeitpunkt:
  • Der Wahlaufruf muss rechtzeitig − frühzeitig! − vor Ende der laufenden Amtszeit erfolgen, so dass alle Fristen eingehalten werden können. Ansonsten könnte es nach Ablauf der Amtszeit zu einer Zeit ohne Botschafter:innen kommen.
  • Aufteilung: Es kann eine gute Idee sein, den Wahlaufruf in mehrere Themen/ Threads untereinander aufzuteilen, damit die einzelnen Teile nicht zu lang und unübersichtlich werden.


Zu E5) − Wahlaufruf: zu einzelnen Inhalten

  • Zu (1.-8.) Vollständigkeit:
  • Der Wahlaufruf muss alle geforderten Informationen vollständig enthalten.
  • Auf diese Weise wird sichergestellt, dass niemand wegen fehlender Informationen zur Wahl benachteiligt wird.
  • Ein unvollständiger Wahlaufruf könnte eine Wahl ungültig machen und im schlimmsten Fall dazu führen, dass die Wahl ganz oder teilweise wiederholt werden muss.
  • Zu (4.) Voraussetzungen:
  • Die Voraussetzungen werden nur durch die foodsharing-Grundlagen 5 und die Wahlordnung des Bezirks festgelegt. Sie müssen im Wahlaufruf genau genannt werden und es dürfen nicht nur Links zu Grundlagen 5 und Wahlordnung sein.
  • Zu (6.) Weg der Bewerbung:
  • Alle wählbaren Foodsaver:innen müssen genau erfahren, wie sie sich bewerben können.
  • Es muss genau angegeben sein, wo eine Bewerbung hingeschickt (z.B. E-Mail-Adresse) oder gepostet (z.B. Forum) wird.
  • Außerdem muss genannt werden, welche Informationen eine Bewerbung enthalten muss.
  • Zum Begriff: Hier steht „Bewerbung"; zur Unterscheidung davon bedeutet „Kandidatur", dass jemand die Voraussetzungen erfüllt, was von der Wahlleitung geprüft wurde.
  • Zu (6.) langer und kurzer Weg der Bewerbung:
  • Der Bezirk kann sich zwischen zwei grundsätzlichen Möglichkeiten für den Weg der Bewerbung entscheiden: den kurzen und den langen Weg.
  • Beim kurzen Weg schreiben Foodsaver:innen, die sich für die Wahl bewerben möchten, direkt öffentlich im Forum (dem aus Absatz E (2)).
  • Beim langen Weg werden die Bewerbungen zunächst an die Wahlleitung geschickt, damit diese die Voraussetzungen überprüfen kann. Nur geprüfte Bewerbungen werden dann als Kandidatur öffentlich gepostet und erst anschließend stellen sich die Kandidaten öffentlich vor.
  • Möglich ist auch eine Kombination: den kurzen Weg wählen, aber die vorige Prüfung der Voraussetzungen durch die Wahlleitung anbieten.
  • Zu (7.) Einwendungen/Überprüfung:
  • Der Wahlaufruf muss die Möglichkeit zu Einwendungen (an die Wahlleitung oder ggf. an die Wahlprüfung) explizit nennen und die E-Mail-Adressen angeben, an welche sich dieFoodsaver:innen richten können.
  • Zu (8.) Kontakt Wahlleitung:
  • Alle Stimmberechtigten und wählbaren Foodsaver:innen müssen die Wahlleitung erreichen können.
  • Der Kontakt zur Wahlleitung muss die E-Mail-Adresse der Wahlleitungs-AG sein, damit nicht nur einzelne Mitglieder der Wahlleitung die Nachrichten erhalten.
  • Es muss auch transparent sein, welche Personen in der Wahlleitung sind. Wer eine Bewerbung schickt, muss sich bewusst sein, dass diese Personen alle Wahlunterlagen sehen und damit ggf. auch zu jeder Person, die sich bewirbt, zusätzliche Informationen erhalten.


Zu F) − Überprüfung von Wahlen

  • Zu F1) Wahlprüfung
  • Zu (1) Überprüfung der Wahlen:
  • Die Wahl von Botschafter:innen ist für alle Bezirke Pflicht.
  • Die AG Wahlen ist daher auch in der Verantwortung, dafür zu sorgen, dass die Wahlen wirklich stattfinden und soll auch sicherstellen, dass Botschafter:innen-Wahlen fair und demokratisch nach den Festlegungen für Botschafter:innen-Wahlen stattfinden.
  • Zu (2) Überprüfung von Unregelmäßigkeiten und Wahlordnungen:
  • Die Wahlprüfung kann auf Bitte von Foodsaver:innen aus dem Bezirk eine mögliche Unregelmäßigkeit bei der Wahldurchführung überprüfen − allerdings nur, wenn zuvor eine Einwendung an die Wahlleitung im Bezirk gemacht wurde. Die Wahlprüfung erhält dann die entsprechenden Unterlagen von der Wahlleitung.
  • Für die Überprüfung einer Wahl benötigt die Wahlprüfung Zugang zum Forum oder der AG mit den Veröffentlichungen zur Wahl (siehe E (5)).
  • Dies ist nicht immer das Bezirksforum (zu dem die Mitglieder auch Zugang hätten, indem sie selbst dem Bezirk beitreten). Denn manchmal findet die Wahl auch innerhalb einer Wahl- oder Abstimmungs-AG statt.
  • Der Bezirk muss den Mitgliedern der Wahlprüfung daher den Zugang ermöglichen.
  • Bei vermeintlich unzulässigen Wahlordnungen, die im Bezirk beschlossen wurden, kann die Wahlprüfung nach Absatz C (4) ebenfalls ins Spiel kommen, wenn stimmberechtigte Foodsaver:innen sie darum bitten.
  • Zu (3) − Wahlprüfung, gewählte Gruppe für Entscheidungen:
  • Die Wahlprüfung macht ausschließlich formale Überprüfungen (Voraussetzungen, korrekte Schritte der Wahl, Widersprüche von Bezirkswahlordnungen zu den „Festlegungen"). Eine Überprüfung erfolgt aufgrund von begründeten Bitten von stimmberechtigten Foodsaver:innen aus dem Bezirk.
  • In bestimmten Situationen ist evtl. eine Entscheidung nötig, vor allem bei Bezirkswahlordnungen, wenn die Wahlprüfung notwendige Änderungen sieht und der Bezirk damit nicht einverstanden ist.
  • In diesem Fall ist die Wahlprüfung autorisiert final zu entscheiden. Sie ist legitimiert, abschließende Entscheidungen zu treffen. Dafür wird die Wahlprüfung demokratisch gewählt.


Zu F5− Nicht korrekte Wahlen

  • Zu (5) − nicht korrekte Wahlen:
  • Eine Wahl muss fair und korrekt sein, damit sie allen die gleiche Chance zur Teilhabe bietet.
  • Wenn das bei der Wahl nicht der Fall war, muss die Wahl als ungültig angesehen und wiederholt werden ab dem (ggf. ersten) Schritt, welcher inkorrekt abgelaufen ist.
  • Alle darauf folgenden Schritte müssen dann ebenfalls wiederholt werden, da sie von der Inkorrektheit vorher beeinflusst worden sein könnten ,auch wenn sie selbst korrekt waren.
  • Weitere Bewerbungen können nur aufgenommen werden, wenn dann alle wählbaren Foodsavenden die Chance erhalten, noch dazuzukommen. Das ist nur gegeben, wenn die ganze Wahl ab dem Wahlaufruf neu gestartet wird.
  • Zu (5) − a) FS nicht zugelassen:
  • In diesem Fall genügt eine neue Abstimmung, denn zuvor nicht zugelassene Foodsaver:innen konnten sich ja bewerben und öffentlich vorstellen.
  • Zu (5) − b) Mindestfrist verletzt:
  • Eine angekündigte Frist nicht einzuhalten (d.h. den nächsten Schritt früher zu beginnen oder etwa eine Bewerbung nicht mehr zuzulassen), ist bei einer Wahl grundsätzlich nicht akzeptabel.
  • Eine kleine Verletzung einer Mindestfrist kann aber auch unbedeutend für den Wahlablauf sein, zum Beispiel, wenn jemand einen Beitrag aus Versehen wenige Minuten zu früh versendet hat.
  • Die Wahlprüfung kann in einem solchen Fall die Wiederholung des Wahlschritts für unnötig erklären und damit ggf. einen unverhältnismäßigen Aufwand für alle Beteiligten vermeiden.
  • Zu (5) − b) Veröffentlichung unzureichend:
  • Die in Absatz E (3) definierten Veröffentlichungen sind die absolut notwendigen Informationen, die den Stimmberechtigten und den wählbaren Foodsaver:innen zur Verfügung stehen müssen.
  • Daher ist es grundsätzlich unverzichtbar, dass sie alle stattfinden und jede davon vollständig ist.
  • Eine fehlende oder falsche Information kann unbedeutend für den Wahlablauf sein: zum Beispiel, wenn sie nur in Sonderfällen benötigt wird und die Foodsaver:innen sich die Information ohne großen Aufwand beschaffen konnten (z.B. die E-Mail-Adresse der Wahlleitung).
  • Die Wahlprüfung kann daher die Wiederholung des Wahlschritts für unnötig erklären und damit ggf. einen unverhältnismäßigen Aufwand für alle Beteiligten vermeiden.
  • Wenn aber eine Information gefehlt hat oder falsch war, die entscheidend gewesen wäre, dann muss die Veröffentlichung nachgeholt und der Ablauf ab diesem Moment neu gestartet werden.
  • Zu (5) − c) Stimmberechtigte ausgeschlossen oder zu Unrecht zugelassen:
  • Bei einer Wahl müssen genau die Personen abstimmen, welche laut Wahlordnung stimmberechtigt sind. Jede Abweichung davon macht die Wahl ungültig.
  • Wenn Personen nicht mit abstimmen konnten, die stimmberechtigt sind, dann ist die Wahl verfälscht; die Stimmen dieser Personen dürfen nicht ausgeschlossen werden.
  • Wenn Personen abstimmen konnten, die nicht stimmberechtigt sind, dann ist die Wahl ebenfalls verfälscht; die Stimmen dieser Personen dürfen keinen Beitrag zum Ergebnis leisten.
  • Die Abstimmung ist in jedem Fall anonym, daher können weder die "falschen Stimmen" identifiziert und herausgenommen werden noch die

„ fehlenden Stimmen" hinzugefügt werden, was ja dann nicht anonym wäre.

  • Deswegen muss in diesem Fall die Abstimmung wiederholt werden.
  • Die Möglichkeit, dass ausgerechnet wird, ob die Stimmen theoretisch überhaupt einen Unterschied machen, ist nicht vorgesehen. Das würde die Entscheidung ggf. verkomplizierenund anfällig für Fehler machen. Eine neue Abstimmung ist dagegen der geringere Aufwand.
  • Zu (5) − d) Zu Unrecht zugelassene Kandidat:innen:
  • In diesem Fall durfte der:die Kandidat:in nicht gewählt werden und wird aus der Liste der Gewählten gestrichen.
  • Jeder Bezirk kann sich überlegen, ob er in seiner Wahlordnung für diesen Fall eine Wiederholung der Abstimmung vorsehen möchte oder nicht.
  • Wenn bei der Wahl „1 Option auswählen“ als Abstimmungsmodus verwendet wird, können sich nach dem Wegfall des:der gestrichene:n Kandidat:in die Stimmen auf die anderen Kandidat:innen verteilen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die „frei gewordenen“ Stimmen tatsächlich das Ergebnis verändern, ist eher gering. Die Wiederholung der Abstimmung kann jedoch einigen Aufwand bedeuten. Daher sollte die Wahlleitung sorgfältig abwägen.
  • Wenn nach der Streichung zu wenige Gewählte übrigbleiben, können ggf. die Regelungen Anwendung finden, die gemäß C (5) zugelassen sind (Nachrücken, Nachwahl, Neuwahl).
  • Zu (5) − nicht korrekte Wahl oder ungültige Wahl:
  • Eine Wahl ist erst gültig, wenn sie als korrekt durchgeführt anerkannt ist.
  • Falls zum Zeitpunkt der Überprüfung durch die Wahlprüfung keine Zweifel vorliegen, dann ist die Wahl gültig, auch wenn es noch eine Frist gibt, in der Zweifel geäußert werden könnten.
  • Diese Festlegung soll verhindern, dass die Einsetzung von neuen Gewählten willkürlich verzögert werden kann.
  • Sobald aber Zweifel an der Korrektheit einer Wahl vorliegen, müssen diese geprüft werden, bevor die Wahl gültig sein kann.
  • Der Bezirk ist in diesem Fall in der Pflicht, die Wahl so schnell wie möglich korrekt zu Ende zu führen (oder eine neue, korrekte Wahl durchzuführen).
  • Dabei gelten dieselben Fristen und Schritte, als hätte gar keine Wahl stattgefunden.
  • Zu (6) − Information ans BBT, falls nötig:
  • Kommt ein Bezirk den Entscheidungen der Wahlprüfung nicht nach und dies auch nicht 2 Wochen nach entsprechender Aufforderung, meldet die Wahlprüfung alle Botschafter:innen des Bezirks beim BBT zur Austragung.
  • Zu (7) − Aufbewahrung:
  • Die Texte zu einer Wahl sind Beleg dafür, dass die Ausübung der Position gültig ist.
  • Sie müssen daher aufgehoben werden, so lange die Amtszeit läuft.
  • Für die überregionale Wahlprüfung gelten etwas längere Aufbewahrungsfristen als für die lokale Wahlleitung (vgl. E (4)), weil sie ihrer Dokumentationspflicht nachkommen muss und ggf. die Unterlagen zu einer Wahl für eine spätere Überprüfung etwas länger braucht.
  • Irgendwann sind die Unterlagen aber nicht mehr als Beleg erforderlich, dann müssen sie gelöscht werden. Aus diesem Grund ist auch dafür eine Frist vorgeschrieben.


​Zu Abschnitt G) – Interim-Botschafter:innen

  • Zu (1) - Idee Interim-Botschafter:innen:
  • „Interim-Botschafter:innen" ist eine Konstruktion für seltene Ausnahmesituationen.
  • Eine Ausnahmesituation liegt vor, wenn sich niemand oder nicht genügend Foodsaver:innen im Bezirk finden, welche die Botschafter:innen-Aufgabe übernehmen möchten.
  • Dann kann auch jemand „Externes" als Botschafter:in aushelfen.
  • In dem Fall sollte aber ein:e Foodsaver:in ausgewählt werden, der:die sofort einspringen kann. Der:die Foodsaver:in sollte daher alle Voraussetzungen für die Botschafter:innen Rolle bereits erfüllen (auch Botschafter:innen Quiz und BBT Begrüßungsgespräch). Es sollte also i.d.R. jemand sein, der:die schon irgendwo Botschafter:in ist oder war.
  • Zu (3) - Abstimmung:
  • Der Bezirk sollte auf jeden Fall mit den Interim-Botschafter:innen einverstanden sein.
  • Zu (4) - Amtszeit:
  • Ein:e Interim-Botschafter:in kommt meist, wenn ein Bezirk Schwierigkeiten hat; er:sie sollte daher genügend Zeit bekommen.
  • Aber eine dauerhafte Zeit mit Interim-Botschafter:innen soll es jedoch nicht geben. Deswegen darf ein:e Interim-Botschafter:in nicht bei der nächsten Wahl erneut zum:zur Interim-Botschafter:in gewählt werden.
  • Jemand könnte aber durchaus als reguläre:r Botschafter:in kandidieren und gewählt werden.