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Alle Amtszeiten von gewählten Botschafter:innen werden auf maximal 3 Jahre verkürzt, gelten aber mindestens bis zum Ende der Übergangsfrist. | Alle Amtszeiten von gewählten Botschafter:innen werden auf maximal 3 Jahre verkürzt, gelten aber mindestens bis zum Ende der Übergangsfrist. | ||
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Aktuelle Version vom 3. November 2026, 21:07 Uhr
Übergangsregelungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
für die Einführung von verpflichtenden Botschafter:innen-Wahlen in allen foodsharing-Bezirken
A) Allgemeine Regelungen
1. Gültigkeit:
Die Pflicht zur Wahl von Botschafter:innen in den Bezirken ist mit Veröffentlichung der Grundlagen 5 offiziell angekündigt.
2. Rahmen-Festlegungen:
Für Botschafter:innen-Wahlen in Bezirken gelten die „Festlegungen für Botschafter:innen-Wahlen", sobald sie veröffentlicht sind.
3. Übergangsfrist:
Die Pflicht zur Wahl von Botschafter:innen in den Bezirken beginnt 6 Monate nach der Veröffentlichung der „Festlegungen für Botschafter:innen-Wahlen".
4. Ausnahmen:
Die Verpflichtung zur Botschafter:innen-Wahl gilt nicht in Bezirken mit eingetragenem Bezirksverein, wenn dessen Satzung ein abweichendes Verfahren zur Bestimmung von Botschafter:innen vorsieht.
B) Bezirke mit gewählten Botschafter:innen
Alle Amtszeiten von gewählten Botschafter:innen werden auf maximal 3 Jahre verkürzt, gelten aber mindestens bis zum Ende der Übergangsfrist.
C) Vorhandene Bezirks-Wahlordnungen
1. Gemäß den „Festlegungen für Botschafter:innen-Wahlen" muss jede Wahlordnung vor der nächsten Wahl angepasst werden. Bis dahin gilt die vorhandene Wahlordnung weiter.
2. Für die nächste Wahl gilt der Zeitpunkt gemäß Übergangsregelung B).
3. Auf begründeten Antrag eines:r wahlberechtigten Foodsaver:in des Bezirkes überprüft die Wahlprüfung die abgestimmte neue Wahlordnung dieses Bezirkes. Sie teilt dem Bezirk mit, falls die Wahlordnung mit den „Festlegungen für Botschafter:innen-Wahlen" unvereinbar ist und informiert über alle Änderungen, die erforderlich sind, um die Wahlordnung gültig zu machen.